Zulassungspflichtige Handwerke
Zur Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder 51 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Handwerksordnung erlassenen Rechtsvorschrift bestanden hat.
Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder einen andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden.
Zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe
Zur Meisterprüfung in zulassungsfreien Handwerken bzw. handwerksähnlichen Gewerben ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e besitzt. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III bei zulassungsfreien Handwerken bzw. handwerksähnlichen Gewerben entfällt die Zulassungsvoraussetzung.
Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der gesamte Meisterprüfungsausschuss. Über die Entscheidung zum Antrag auf Zulassung erhält der Antragsteller einen Bescheid. Gemäß dem jeweils geltenden Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg wird eine Gebühr fällig. Diese Gebühr beträgt derzeit 40 EUR.
Durch die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Zulassung zur Meisterprüfung.