Meisterprüfungen


Gesetzliche Grundlagen

Grundlage für die Durchführung von Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) sowie in zulassungsfreien Handwerken oder in handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B) bilden  die §§ 45 bis 51e der Handwerksordnung.

Meisterprüfungen werden von staatlichen Prüfungsgremien, den Meisterprüfungsausschüssen, abgenommen. Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV) vom 18. Januar 2022 regelt die allgemeinen Grundlagen der Verfahren für Meisterprüfungen.

Die Meisterprüfung besteht nach § 45 der HwO aus vier Teilen:

  • Teil I:  Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten
  • Teil II:  Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse
  • Teil III:  Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
  • Teil IV:  Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse

In der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung des jeweiligen Handwerks sind die Anforderungen, die Gliederung, der Inhalt und das Bestehen der betreffenden Teile verankert.

Den Prüfungen in den Teilen III und VI liegt die “Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung – AMVO) vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149), die durch Artikel 2 Absatz 97 der Verordnung vom 18. Januar 2022 geändert worden ist zugrunde.

Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg bietet für den Teil III die Fortbildung zur/zum “Geprüfte/n Fachfrau/-mann für kaufmännische Betriebsführung nach der HwO ” an und für den Teil IV die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung.

Jörg Wiesniewski

Ressortleiter Prüfungswesen

Telefon: 0335 5554 - 221
Telefax: 0335 5554 181

joerg.wiesniewski@hwk-ff.de

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