Gesetzliche Grundlagen
Grundlage für die Durchführung von Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) sowie in zulassungsfreien Handwerken oder in handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B) bilden die §§ 45 bis 51e der Handwerksordnung.
Meisterprüfungen werden von staatlichen Prüfungsgremien, den Meisterprüfungsausschüssen, abgenommen. Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO) vom 17. Dezember 2001, zuletzt geändert am 26. Oktober 2011 regelt die allgemeinen Grundlagen der Verfahren für Meisterprüfungen.
Die Meisterprüfung besteht nach § 45 der HwO aus vier Teilen:
- Teil I: Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten
- Teil II: Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse
- Teil III: Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
- Teil IV: Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
In der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung des jeweiligen Handwerks sind die Anforderungen, die Gliederung, der Inhalt und das Bestehen der betreffenden Teile verankert.
Den Prüfungen in den Teilen III und VI liegt die “Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung – AMVO)” vom 26. Oktober 2011 zugrunde.
Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg bietet für den Teil III die Fortbildung zur/zum “Geprüfte/n Fachfrau/-mann für kaufmännische Betriebsführung nach der HwO ” an und für den Teil IV die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung.