Bildungsfreistellung (Bildungsurlaub)


Was heißt Bildungsfreistellung?
Bildungsfreistellung – auch „Bildungsurlaub“ genannt – ist ein Rechtsanspruch von Beschäftigten auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.

Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung?
Einen Anspruch haben alle im Land Brandenburg Beschäftigten – dazu gehören Arbeitnehmer*innen, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte sowie diesen gleichgestellte Personen.

Wie viele Tage Bildungsfreistellung gibt es?  Gibt es Fristen?
Die Freistellung erfolgt tageweise und kann für höchstens zehn Arbeitstage in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren beansprucht werden.
Hierbei wird eine Fünf-Tage-Woche vorausgesetzt. Wird regelmäßig an mehr oder weniger Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Die Zweijahresfrist beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Bildungsfreistellung.
Die Freistellung macht eine Teilnahme während der Arbeitszeit möglich. Das Arbeitsentgelt wird währenddessen fortgezahlt.

Bei wem wird der Anspruch geltend gemacht?

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung wird gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht. Das ist formlos möglich, es kann aber auch ein Formblatt verwendet werden, beispielsweise die Anmeldebestätigung, die Beschäftigte vom Veranstalter der anerkannten Veranstaltung unentgeltlich erhalten.
Wichtig ist, dass die Freistellung möglichst frühzeitig, spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme geltend gemacht wird. Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung nur unter ganz bestimmten, gesetzlich genannten Gründen ablehnen.

Ziel des Programms:
Ziel ist es, Berufstätigen mit ihrer knappen Zeit die Teilnahme an Weiterbildungen während der Arbeitszeit zu erleichtern.

Geltungsdauer:
Die Richtlinie startete 1990.

Volkmar Zibulski

Ressortleiter Meisterschule/Weiterbildung

Telefon: 0335 5554 - 233
Telefax: 0335 5554 - 203

volkmar.zibulski@hwk-ff.de

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