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Meisterprüfungen
- Teil I: Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten
- Teil II: Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse
- Teil III: Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
- Teil IV: Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
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Gesetzliche Grundlagen der Meisterprüfung
Grundlage für die Durchführung von Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) sowie in zulassungsfreien Handwerken oder in handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B) bilden die §§ 45 bis 51e der Handwerksordnung (HwO).
Meisterprüfungen werden von staatlichen Prüfungsgremien, den Meisterprüfungsausschüssen, abgenommen. Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV) vom 18. Januar 2022 regelt die allgemeinen Grundlagen der Verfahren für Meisterprüfungen.
In der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung des jeweiligen Handwerks sind die Anforderungen, die Gliederung, der Inhalt und das Bestehen der betreffenden Teile verankert.
Den Prüfungen in den Teilen III und VI liegt die “Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung – AMVO) vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149), die durch Artikel 2 Absatz 97 der Verordnung vom 18. Januar 2022 geändert worden ist zugrunde.
Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg bietet für den Teil III die Fortbildung zur/zum “Geprüfte/n Fachfrau/-mann für kaufmännische Betriebsführung nach der HwO ” an und für den Teil IV die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung.
Zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke
Zulassungspflichtige Handwerke
Zur Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder 51 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Handwerksordnung erlassenen Rechtsvorschrift bestanden hat.
Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder einen andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden.
Zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe
Zur Meisterprüfung in zulassungsfreien Handwerken bzw. handwerksähnlichen Gewerben ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e besitzt. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III bei zulassungsfreien Handwerken bzw. handwerksähnlichen Gewerben entfällt die Zulassungsvoraussetzung.
Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der gesamte Meisterprüfungsausschuss. Über die Entscheidung zum Antrag auf Zulassung erhält der Antragsteller einen Bescheid. Gemäß dem jeweils geltenden Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg wird eine Gebühr fällig. Diese Gebühr beträgt derzeit 40 EUR.
Hinweis: Durch die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Zulassung zur Meisterprüfung.
Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung
Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist an die Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses zu richten, der fachlich und örtlich zuständig ist. In der Regel ist dies die Handwerkskammer, bei der die Teile I und II ( Fachpraxis und Fachtheorie ) abgelegt werden sollen.
Gemäß § 10 der „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ vom 18. Januar 2022 sind dem Antrag auf Zulassung beizufügen:
- der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses begründet,
- beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Gesellenprüfung, eine entsprechende Abschlussprüfung oder ein diesen Zeugnissen gleichgestelltes Zeugnis, wenn Ausbildungs- und Meistergewerk gleich sind oder damit verwandt, oder
- beglaubigte Kopie des Gesellen- oder Abschlussprüfungszeugnisses und der Nachweis über die vorgeschriebene Berufstätigkeit bzw. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule, wenn Ausbildungs- und Meistergewerk unterschiedlich sind.
Bei Ausnahmeregelungen gemäß § 49 Absatz 4 sind die einzureichenden Unterlagen mit der Geschäftsstelle abzustimmen.
Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist im Interesse des Prüflings rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn zu stellen, damit zu Kursbeginn bereits Klarheit über die Zulassung und Teilnahme an der Meisterprüfung besteht.
Ablegen der Meisterprüfung
Mit der Anmeldung zur Meisterprüfung ist der Zulassungsbescheid zur Meisterprüfung mit einzureichen. Die Anmeldung zu den einzelnen Teilen der Meisterprüfung erfolgt mittels der Anmeldeformulare der Geschäftsstelle Prüfungswesen.
Die Einladung zu den Meisterprüfungen erfolgt in Abstimmung mit den Meisterprüfungsausschüssen durch die Geschäftsstelle Prüfungswesen. Für die Ablegung der Meisterprüfung erhebt die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg Gebühren, gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis. Zurzeit betragen diese:
- Teil I: 320 Euro
- Teil II: 320 Euro
- Teil III: 150 Euro
- Teil IV: 150 Euro
Für die Nutzung von Werkstätten und für Material werden die Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle des Nichtbestehens kann der jeweilige Teil der Meisterprüfung dreimal wiederholt werden.
Befreiung von Teilen der Meisterprüfung
Sie können bei Beantragung der Zulassung oder der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung gestellt werden. Mit dem Antrag sind die begründenden Unterlagen, wie beglaubigte Kopien von Zeugnissen oder Abschlüssen beizufügen:
- Der erfolgreiche Abschluss der Fortbildung zur / zum „Geprüften Fachfrau/Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der HwO“ führt zur Befreiung vom Teil III der Meisterprüfung.
- Meisterprüflinge, die erfolgreich die Fortbildungsprüfung nach der „Ausbilder-Eignungsverordnung“ abgelegt haben, werden vom Teil IV der Meisterprüfung befreit.