• für Gesellen- und Abschlussprüfungen
  • für Meisterprüfungen
  • für Schmuckbriefe
  • für Fortbildungsprüfungen

Bei Verlust von Prüfungszeugnissen kann bei der Geschäftsstelle Prüfungswesen der Antrag auf eine Zweitschrift gestellt werden. Voraussetzung für die Ausstellung einer Zweitschrift ist das Vorhandensein der Niederschriften der entsprechenden Prüfung  in der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg.

Ab 1992 sind die Niederschriften bei der Handwerkskammer vorhanden, wenn die Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg gemacht wurde.

Unterlagen zu Prüfungen, die vor und in der Wendezeit abgelegt wurden, befinden sich in den Archiven der jeweiligen Gemeinde, wo die Prüfungsstätte ihren Sitz hatte oder im Brandenburgischen Landeshauptarchiv.

Zur Beantragung einer Zweitschrift ist das aufgeführte Formular ausgefüllt an die Geschäftsstelle Prüfungswesen zu senden. Wenn die notwendigen Unterlagen vorhanden sind ergeht der Gebührenbescheid für die Erstellung der Zweitschrift. Nach Eingang der Gebühren wird die Zweitschrift versandt.

Für die Ausstellung einer Zweitschrift wird eine Gebühr, gemäß dem jeweils gelten Gebührenverzeichnisses der Handwerkskammer erhoben. Zurzeit beträgt diese Gebühr 20 Euro.

Jörg Wiesniewski

Ressortleiter Prüfungswesen

Telefon: 0335 5554 - 221
Telefax: 0335 5554 181

joerg.wiesniewski@hwk-ff.de

In Fortbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss führen, werden Prüfungen entsprechend der jeweiligen Rechtsgrundlagen durchgeführt.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Fortbildungsprüfungen bilden die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg gemäß § 42 h Absatz 1

in Verbindung mit § 38 der Handwerksordnung vom 22.08.2022 sowie die erlassenen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Prüfungen in den entsprechenden Fortbildungen.

Für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen beruft die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg entsprechende Fortbildungsprüfungsausschüsse.

Müssen entsprechend der Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden, ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg. Bei geforderten Zulassungen wird eine Zulassungsgebühr gemäß des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg fällig. Diese Gebühr beträgt zurzeit 40,00 EUR.

Nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildungsprüfung stellt die Geschäftsstelle Prüfungswesen dem Teilnehmer ein Zeugnis aus.

Vor Abnahme der Prüfungen ist eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
Nachfolgend die derzeitigen Kosten für die jeweilige Fortbildungsprüfung:

  • Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung:  275 EUR
  • Geprüfte/r Betriebswirt/-in nach der HWO:  730 EUR
  • Geprüfte/r Fachfrau/-mann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung:  350 EUR
  • Geprüfte/r Kraftfahrzeug-Servicetechniker/-in:  510 EUR
  • Gebäudeenergieberater/-in (HWK):  485 EUR

Tony Bialdyga

Sachbearbeiter Prüfungswesen

Telefon: 0335 5554 - 222
Telefax: 0335 5554 181

tony.bialdyga@hwk-ff.de

Überprüfung notwendiger Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) im Verfahren nach §§ 7a,7b, 8 und 9 der Handwerksordnung (HwO)

Durchführung des Eignungsnachweises

Voraussetzung für die Durchführung eines Nachweises von Kenntnissen und/oder Fertigkeiten ist die verbindliche Anmeldung auf dem Formblatt der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) sowie die Überweisung der Verwaltungsgebühren.

Die Nachweisführung wird von mindestens 2 Personen (Überprüfer) bewertet, die über die notwendigen Erfahrungen verfügen. Ort und Termine der Nachweisführung werden durch die Geschäftsstelle Prüfungswesen festgelegt.

Zur Anmeldung ist das Formblatt der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg zu verwenden. Nach erfolgter verbindlicher Anmeldung muss ein Rücktritt schriftlich erfolgen.

Gebühren- bzw. Kostenabrechnung

Die bei der Nachweisführung entstandenen Gebühren und Kosten werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Sie sind im Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg festgesetzt und vom Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg genehmigt.

Sie betragen derzeit bei der Abnahme für den

  • Nachweis der fachtheoretischen Kenntnisse:  280 EUR
  • Nachweis der fachpraktischen Fertigkeiten:  350 EUR
  • Nachweis der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse:  200 EUR

und werden vor Ablegung des Nachweises erhoben.

Diese Gebühren sind Verwaltungsgrundbeträge. Mehrkosten (Kosten für Material-, Raum- und Maschinennutzung sowie für die Aufsicht), die durch die jeweilige Überprüfung entstehen, werden darüber hinaus entsprechend des Aufwandes nach Absolvierung der Nachweisführung in Rechnung gestellt.

Nach erfolgter verbindlicher Anmeldung muss ein Rücktritt schriftlich erfolgen. Dabei werden alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Die Abmeldegebühr beträgt aber mindestens 30,00 EUR.

Ansprechpartner

Herr Jörg Wiesniewski (Telefon 0335 5554-221)
Alle Fragen zur Überprüfung notwendiger Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) für folgende Gewerbe bzw. deren Teiltätigkeiten sowie des Nachweises der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse

  • Elektrotechniker
  • Friseure
  • Installateur und Heizungsbauer
  • Kraftfahrzeugtechniker
  • Maler und Lackierer
  • Maurer/Betonbauer
  • Metallbauer
  • Tischler
  • Straßenbauer
  • Zimmerer

Jörg Wiesniewski

Ressortleiter Prüfungswesen

Telefon: 0335 5554 - 221
Telefax: 0335 5554 181

joerg.wiesniewski@hwk-ff.de

Zulassungspflichtige Handwerke

Zur Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder 51 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Handwerksordnung erlassenen Rechtsvorschrift bestanden hat.

Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder einen andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden.

Zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe

Zur Meisterprüfung in zulassungsfreien Handwerken bzw. handwerksähnlichen Gewerben ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e besitzt. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III bei zulassungsfreien Handwerken bzw. handwerksähnlichen Gewerben entfällt die Zulassungsvoraussetzung.

Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der gesamte Meisterprüfungsausschuss. Über die Entscheidung zum Antrag auf Zulassung erhält der Antragsteller einen Bescheid. Gemäß dem jeweils geltenden Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg wird eine Gebühr fällig. Diese Gebühr beträgt derzeit 40 EUR.

Durch die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Zulassung zur Meisterprüfung.

Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung

Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist an die Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses zu richten, der fachlich und örtlich zuständig ist. In der Regel ist dies die Handwerkskammer, bei der die Teile I und II ( Fachpraxis und Fachtheorie ) abgelegt werden sollen.

Gemäß § 10 der „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ vom 18. Januar 2022 sind dem Antrag auf Zulassung beizufügen:

  • der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses begründet,
  • beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Gesellenprüfung, eine entsprechende Abschlussprüfung oder ein diesen Zeugnissen gleichgestelltes Zeugnis, wenn Ausbildungs- und Meistergewerk gleich sind oder damit verwandt, oder
  • beglaubigte Kopie des Gesellen- oder Abschlussprüfungszeugnisses und der Nachweis über die vorgeschriebene Berufstätigkeit bzw. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule, wenn Ausbildungs- und Meistergewerk unterschiedlich sind.

Bei Ausnahmeregelungen gemäß § 49 Absatz 4 sind die einzureichenden Unterlagen mit der Geschäftsstelle abzustimmen.

Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist im Interesse des Prüflings rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn zu stellen, damit zu Kursbeginn bereits Klarheit über die Zulassung und Teilnahme an der Meisterprüfung besteht.

Ablegung der Meisterprüfung

Die Zulassung zur Meisterprüfung berechtigt zur Teilnahme an den Meisterprüfungen. Zu jedem Teil der Meisterprüfung muss sich der Prüfling gesondert anmelden. Die Reihenfolge der Ablegung der einzelnen Teile der Meisterprüfung ist frei wählbar. Zur Anmeldung für die Meisterprüfung ist der Besuch des Meistervorbereitungskurses nicht verpflichtend.

Mit der Anmeldung zur Meisterprüfung ist der Zulassungsbescheid zur Meisterprüfung mit einzureichen.

Die Anmeldung zu den einzelnen Teilen der Meisterprüfung erfolgt mittels der Anmeldeformulare der Geschäftsstelle Prüfungswesen.

Die Einladung zu den Meisterprüfungen erfolgt in Abstimmung mit den Meisterprüfungsausschüssen durch die Geschäftsstelle Prüfungswesen. Für die Ablegung der Meisterprüfung erhebt die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg Gebühren, gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis. Zurzeit betragen diese:

  • Teil I:  320 Euro
  • Teil II:  320 Euro
  • Teil III:  150 Euro
  • Teil IV:  150 Euro

Für die Nutzung von Werkstätten und für Material werden die Kosten gesondert in Rechnung gestellt.

Im Falle des Nichtbestehens kann der jeweilige Teil der Meisterprüfung dreimal wiederholt werden.

Befreiungen

Die Befreiungen von  einzelnen Teilen der Meisterprüfung, von einzelnen Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern regelt der § 46 der Handwerksordnung. Anträge auf Befreiung sind formlos schriftlich zu stellen. Sie können bei Beantragung der Zulassung oder der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung gestellt werden. Mit dem Antrag sind die begründenden Unterlagen, wie beglaubigte Kopien von Zeugnissen oder Abschlüssen beizufügen.

Der erfolgreiche Abschluss der Fortbildung zur/zum “Geprüften Fachfrau/-mann für kaufmännische Betriebsführung nach der HwO” führt zur Befreiung vom Teil III der Meisterprüfung.

Meisterprüflinge, die erfolgreich die Fortbildungsprüfung nach der “Ausbilder-Eignungsverordnung” abgelegt haben, werden vom Teil IV der Meisterprüfung befreit.

Jörg Wiesniewski

Ressortleiter Prüfungswesen

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Gesetzliche Grundlagen

Grundlage für die Durchführung von Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) sowie in zulassungsfreien Handwerken oder in handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B) bilden  die §§ 45 bis 51e der Handwerksordnung.

Meisterprüfungen werden von staatlichen Prüfungsgremien, den Meisterprüfungsausschüssen, abgenommen. Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV) vom 18. Januar 2022 regelt die allgemeinen Grundlagen der Verfahren für Meisterprüfungen.

Die Meisterprüfung besteht nach § 45 der HwO aus vier Teilen:

  • Teil I:  Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten
  • Teil II:  Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse
  • Teil III:  Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
  • Teil IV:  Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse

In der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung des jeweiligen Handwerks sind die Anforderungen, die Gliederung, der Inhalt und das Bestehen der betreffenden Teile verankert.

Den Prüfungen in den Teilen III und VI liegt die “Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung – AMVO) vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149), die durch Artikel 2 Absatz 97 der Verordnung vom 18. Januar 2022 geändert worden ist zugrunde.

Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg bietet für den Teil III die Fortbildung zur/zum “Geprüfte/n Fachfrau/-mann für kaufmännische Betriebsführung nach der HwO ” an und für den Teil IV die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung.

Jörg Wiesniewski

Ressortleiter Prüfungswesen

Telefon: 0335 5554 - 221
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joerg.wiesniewski@hwk-ff.de

Die Geschäftsstelle Prüfungswesen ist zuständige Stelle für die Meister- und Fortbildungsprüfungsausschüsse der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg sowie der Gesellen- und Abschlussprüfungsausschüsse, die in die Zuständigkeit der Handwerkskammer fallen.

Die Geschäftsstelle ist darüber hinaus zuständig für folgende Aufgaben:

  • Überprüfungen notwendiger Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) im Verfahren nach §§ 7a, 7b, 8 und 9 der Handwerksordnung.
  • Verfahren zur Amtshilfe für die Abnahme von Gesellen- und Abschlussprüfungen, die an anderen Kammern (HWK oder IHK) durchgeführt werden.
  • Ausstellung von Zweitschriften von Meisterprüfungszeugnissen, Gesellen- oder Abschlussprüfungszeugnissen, sowie von Schmuckurkunden für Meister.

Jörg Wiesniewski

Ressortleiter Prüfungswesen

Telefon: 0335 5554 - 221
Telefax: 0335 5554 181

joerg.wiesniewski@hwk-ff.de

Tony Bialdyga

Sachbearbeiter Prüfungswesen

Telefon: 0335 5554 - 222
Telefax: 0335 5554 181

tony.bialdyga@hwk-ff.de